ANWALT ARBEITSRECHT KÖLN

KANZLEI MÜLLER  • 0221-720 222-00


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1. KÜNDIGUNG und jetzt?


-Kostenlose Erstberatung -


Nicht selten und ohne Vorwarnung bekommt man eine Abmahnung, wird schikaniert oder noch schlimmer, man erhält eine Kündigung und soll die Firma verlassen. Diesen Schock muss man erst mal verkraften, hinzu kommt die Unsicherheit über die Rechtslage. 


Jetzt heißt es: 

tief durchatmen, einen kühlen Kopf behalten und sich folgende Fragen stellen:

  • Welche Rechte habe ich? 
  • Wie komme ich an Informationen?
  • Wie kann ich mich wehren?

Um erst mal einen Überblick zu bekommen, bei Stolpersteinen und Fragen im Arbeitsrecht 

bekommen Sie von mir eine 


- Kostenlose Erstberatung - 

Danach entscheiden Sie wie es weitergeht. 


2. Meine Leistungen:

  • Beratung und aktive Unterstützung bei einer Kündigung.
  • Verhandlung bei einer Abfindung.
  •  Außergerichtliche und gerichtliche Vertretung.
  • Transparenz aller Kosten, inklusive Rechtsschutzversicherung.



Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer unbedingt wissen sollten: 


Nur das Original zählt!

Eine Kündigung muss immer schriftlich und im Original erfolgen.


Eine mündliche, per WhatsApp, per E-Mail oder auch per SMS ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Dazu zählen auch Fotokopien eines Kündigungsschreibens.

Anwalt Arbeitsrecht Köln, Rechtsanwalt Arbeitsrecht Köln ist

Fachanwalt für Arbeitsrecht Köln eine Berufsbezeichnung deren Voraussetzung sich aus der Fachanwaltsordnung (FAO) ergeben.

Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) regelt die der Erholung des Arbeitnehmers und seine Freistellung von der Arbeit. Wichtig zu wissen: das Gehalt wird weitergezahlt. Auch Aushilfen, Teilzeitangestellte oder Praktikanten profitieren davon.

Der Urlaubsanspruch bezieht sich stets auf das jeweilige Kalenderjahr.

Arbeitet ein Angestellter nur fünf Tage wöchentlich, so hat er Anspruch auf 20 Urlaubstage.

Arbeitsrecht: Regelungen zur Arbeitszeit. Gesetzliche Schutzbestimmungen regeln die Arbeitszeit sowie Pausen und Urlaub. Es ist zudem festgehalten, wann der Arbeitnehmer mit seiner Arbeit beginnen und aufhören muss. Regelungen zur

Kündigung und fristlosen Kündigung: Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer haben das Recht, ein Arbeitsverhältnis zu beenden.

Arbeitgeber muss die Kündigung begründen.

Personenbedingte Kündigung: das kann zum Beispiel dann der Fall sein wenn der Arbeitnehmer lange Zeit krank war und die Prognose, dass er wieder gesundheitlich hergestellt wird negativ ausfällt. In der Regel ergibt sich das aus einem ärztlichen Attest.

Arbeitgeber dagegen eine

betriebsbedingte Kündigung aus, zum Beispiel wenn der Arbeitsplatz weggefallen ist oder der Betrieb in eine Schieflage geraten ist, weil der Umsatz hierbei ist jedoch zu beachten, dass in einem Betrieb über mehr als 10 Mitarbeiter das Gründungsschutzgesetz greift und der Arbeitgeber die Sozialauswahl berücksichtigen muss. Das kann im Streitfall, zum Beispiel bei einer Kündigungsschutzklage durch das Gericht überprüft werden.

Arbeitgeber bei der Kündigung einen Fehler, so kann er sich mit einer Abfindung herauskaufen.

Abfindung wird bestimmt nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit und dem brutto Monatsverdienst. Als Faustformel gilt, dass der Arbeitnehmer pro Beschäftigungsjahr 0,5 Monatsgehälter bekommt.

Arbeitgeber kann auch eine fristlose Kündigung aussprechen, nämlich dann wenn der Arbeitnehmer gegen seine vertraglichen Verpflichtungen verstoßen hat. Je nach der Härte des Verstoßes bedarf es jedoch im Regelfall eine Abmahnung.

Abmahnung wird dem Arbeitnehmer sein Fehlverhalten vorgehalten und es wird ihm mitgeteilt, dass er sich künftig regelrecht verhalten muss. Sofern er das nicht macht, kann es auch zu einer

fristlosen Kündigung kommen. Der Verstoß muss dem Arbeitnehmer so klar wie möglich formuliert werden.

Kündigungsfrist bestimmt sich nach § 622 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) Die Kündigungsfrist bestimmt sich in nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses.

Kanzlei Müller

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